wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war ( BGE 112 Ib 446 S. 458 E. 5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit CHF 9‘000.-- entgolten ( BGE 112 Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von CHF 45‘000.-- zugesprochen.