Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt ( BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). Das Bundesgericht hat (in einem Direktprozess) CHF 20‘000.-- als Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft für angemessen angesehen ( BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung von CHF 4‘500.-- wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen.