6.1.4 Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern (wie hier) eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Entschädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen.