122 Abs. 1 BStP grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 117 IV 209 E.4b S. 218 mit Hinweisen). 6.1.3 Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 auf den Standpunkt, dem Gesuchsteller stehe zum Vornherein keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu, da die Untersuchungshaft von 101 Tagen an die Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis angerechnet worden sei, welche das Bezirksgericht Zürich am 19. November 1999 gegen ihn ausgefällt habe.