Zwar hält die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Kürzung der geschuldeten Genugtuungssumme (um 25% wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Gesuchstellers) für gerechtfertigt. Die Bundesjustizbehörden machen jedoch nicht geltend, der Gesuchsteller habe die Haft durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten selbst verschuldet. Damit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 117 IV 209 E.4b S. 218 mit Hinweisen).