Da das Obergericht des Kantons Zürich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juni 2001 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden (Verletzung einer Treuepflicht) des Gesuchstellers festgestellt und ihm (im Verfahren A.________) deswegen einen Teil der Kosten auferlegt habe, rechtfertige sich eine Kürzung um 25%. Damit dürfte "auch den nicht auszuschliessenden negativen Folgen der Strafuntersuchung Rechnung getragen sein". 6.1.2 101 Tage Haft sind von objektiver Schwere. Zwar hält die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Kürzung der geschuldeten Genugtuungssumme (um 25% wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Gesuchstellers) für gerechtfertigt.