Da er in der Polizeikaserne Zürich von "psychischer Folter" betroffen gewesen sei, müsse die Genugtuung (um CHF 55'000.--) auf CHF 560'000.-- erhöht werden. 6.1.1 Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin weist darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis für den fraglichen Zeitraum ein Tagessatz von CHF 200.-- (verzinsbar zu 5% ab Hälfte der erlittenen Haft) anzunehmen sei. Da das Obergericht des Kantons Zürich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juni 2001 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden (Verletzung einer Treuepflicht) des Gesuchstellers festgestellt und ihm (im Verfahren A.____