UR) und 22. April 1996 (Delegation des Verfahrens an die Zürcher Behörden) verantwortlich. Die anschliessende Aufrechterhaltung der Vermögenssperre (bis zum Abschluss des Strafverfahrens) wurde nicht von Organen des Bundes verfügt, sondern von den zuständigen kantonalen Behörden. 6. (Beurteilung der Ansprüche) 6.1 (Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft) Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung (wegen immaterieller Unbill) von CHF 5'000.-- pro Hafttag, somit CHF 505'000.--. Da er in der Polizeikaserne Zürich von "psychischer Folter" betroffen gewesen sei, müsse die Genugtuung (um CHF 55'000.--) auf CHF 560'000.-- erhöht werden.