Insbesondere bestreitet er den damaligen hinreichenden Tatverdacht eines strafbaren Vergehens nicht. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall ein Haftentschädigungsbegehren wegen gesetzmässiger Haft zu beurteilen. 5.3 Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hatte die Akteneditionsverfügung des Eidg. UR vom 14. Dezember 1994 keine Vermögenssperre zum Gegenstand. Für ein allfälliges vertragswidriges vermögensschädigendes Verhalten der Bank E.________ hat nicht der Bund einzustehen. Dessen Behörden waren hingegen für die Vermögenssperre zwischen 29. Mai 1995 (Anordnung durch den Eidg. UR) und 22. April 1996 (Delegation des Verfahrens an die Zürcher Behörden) verantwortlich.