Das Analoge gilt für den Vorwurf, die Bundesanwältin habe den Eidg. UR ein zweites Mal getäuscht, indem sie diesen (in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994 bzw. in ihrem Antrag vom 31. Oktober 1994 auf Eröffnung der Voruntersuchung) nicht auf entlastende Tatsachen hingewiesen habe. Der Gesuchsteller erwähnt selbst, dass er zum Beispiel "in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. September 1994" seine eigene Interpretation der vorläufigen Beweisergebnisse habe abgeben können. 5.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, es habe an gesetzlichen Haftgründen gefehlt. Insbesondere bestreitet er den damaligen hinreichenden Tatverdacht eines strafbaren Vergehens nicht.