UR vorgehalten worden seien und er dazu ausdrücklich habe Stellung nehmen können. Zudem habe ihn der Haftrichter auch auf die massive Differenz zwischen den Beschaffungskosten (CHF 2,745 Mio.) einerseits und den Preisofferten (CHF 795'000.--) bzw. den eigenen Wertangaben des Gesuchstellers (USD 300'000.--) anderseits hingewiesen. Das Vorbringen, eine "Täuschung" des Eidg. UR durch die Bundesanwältin habe zur Haftanordnung geführt, findet in den Akten keine Stütze. Das Analoge gilt für den Vorwurf, die Bundesanwältin habe den Eidg.