Es fragt sich zunächst, ob die vom Gesuchsteller erlittene Untersuchungshaft rechtmässig oder gesetzwidrig war. 5.2.1 Zwar wirft der Gesuchsteller der damaligen Bundesanwältin vor, sie habe den Eidg. UR anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 "getäuscht", indem sie bezüglich des mutmasslichen Wertes der fraglichen EDV-Anlage (Verfahren ETHZ) auf zu tiefen Wertangaben (USD 10'000.--) beharrt habe. Der Gesuchsteller weist jedoch selbst darauf hin, dass ihm die Angaben der Bundesanwältin vom Eidg. UR vorgehalten worden seien und er dazu ausdrücklich habe Stellung nehmen können.