Ebenso wenig ist hier über die Streitgegenstände der rechtskräftig abgeschlossenen Haftprüfungsverfahren zu befinden. Insbesondere konnte der Gesuchsteller mittels Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichtes bereits die Rüge vorbringen, beim Eidg. UR habe es sich nicht um einen unabhängigen Haftrichter gehandelt. 5.2 Die Anordnung, Fortdauer und Entlassung aus der Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) erfolgte unbestrittenermassen unter der Verfahrenshoheit und Verantwortung der Bundesbehörden. Es fragt sich zunächst, ob die vom Gesuchsteller erlittene Untersuchungshaft rechtmässig oder gesetzwidrig war.