Im vorliegenden Entschädigungsverfahren ist zu prüfen, ob und inwiefern die Zwangsmassnahmen der eidgenössischen Strafjustizbehörden nachweisbare unmittelbare Vermögensnachteile bzw. schwere immaterielle Unbill nach sich zogen. Allgemeine strafprozessuale Fragen oder Kosten- und Entschädigungsfragen des durch die kantonalen Behörden bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsverfahrens. Ebenso wenig ist hier über die Streitgegenstände der rechtskräftig abgeschlossenen Haftprüfungsverfahren zu befinden.