5.1 Zwar macht der Gesuchsteller geltend, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren seien seitens der Bundesanwältin verschiedene allgemeine Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehör usw.) missachtet worden. Er legt jedoch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern die beanstandeten Verfahrensfehler in adäquat-kausaler Weise zu einem konkreten Schaden geführt hätten. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren ist zu prüfen, ob und inwiefern die Zwangsmassnahmen der eidgenössischen Strafjustizbehörden nachweisbare unmittelbare Vermögensnachteile bzw. schwere immaterielle Unbill nach sich zogen.