5. Wie bereits dargelegt, ist die Eidgenossenschaft für Entschädigungsforderungen nur passivlegitimiert, soweit die beanstandeten Zwangsmassnahmen unter der Verfahrenshoheit der Bundesjustizorgane angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Zwangsmassnahmen und den geltend gemachten Nachteilen besteht. 5.1 Zwar macht der Gesuchsteller geltend, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren seien seitens der Bundesanwältin verschiedene allgemeine Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehör usw.) missachtet worden.