Er habe eine mit einem Kaufsrecht belastete Liegenschaft im Tessin bis 7. September 2000 fest gemietet. Im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Kaufsrechts habe er Investitionen von CHF 730'000.-- in die Liegenschaft getätigt. Zwar habe er (trotz Haft und Vermögenssperre) die Liegenschaft bis zum Jahr 2000 halten können, da er die Miete bis zum 7. September 2000 im voraus abgezinst bezahlt habe. Da er jedoch anschliessend die Miete nicht habe bezahlen können, sei er ausgewiesen worden, weshalb sich seine Investitionen als nutzlos erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang seien weitere Kosten (insbesondere Anwaltshonorare) angefallen.