Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen. Nach erfolgter Übertragung der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden (am 22. April 1996) und Erlass der ersten Einstellungsverfügung (im Sachverhaltskomplex ETHZ) habe die BAK III am 23. Dezember 1998 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Vermögenssperre ebenfalls abschlägig entschieden. 4.5 Der Gesuchsteller stellt folgende Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche in Rechnung: 4.5.1 Er habe eine mit einem Kaufsrecht belastete Liegenschaft im Tessin bis 7. September 2000 fest gemietet.