305ter Abs. 2 StGB) dem Eidg. UR eine Geschäftsbeziehung des Gesuchstellers gemeldet, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Dezember 1994 gewesen sei. Am 29. Mai 1995 habe der Eidg. UR die Sperre von drei Konten und einem Depot bei der Bank E.________ angeordnet. Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen.