Infolge dieser "Kontensperre" seien Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Auf weitere Interventionen des Gesuchstellers habe "die Bank E.________ hinhaltend" reagiert. Am 18. Mai 1995 habe er die Bank schriftlich darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde "keine offizielle Beschlagnahme" von Vermögenswerten angeordnet habe. Am 12. bzw. 19. Mai 1995 habe die Bank E.________ dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass sie die Kontensperre aufrecht erhalte. 4.4.2 Am 24. Mai 1995 habe die Bank E.________ (gestützt auf das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB) dem Eidg.