Die Bank E.________ habe die "Auskunfts-Verfügung" jedoch am 16. Dezember 1994 an die C.________AG übermittelt mit dem Hinweis, dass die Bank sich "nach sorgfältiger Prüfung dieser Verfügung" veranlasst sehe, "die bei uns liegenden Vermögenswerte zu sperren". Als der Gesuchsteller in der Folge "wiederholt bei der Bank E.________ vorstellig wurde, um Geld von den Konten" der C.________AG und von eigenen Konten abzuheben, habe die Bank E.________ die Auszahlung verweigert. Infolge dieser "Kontensperre" seien Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten.