"Eingeweihte Kreise" hätten jedoch sofort erkennen können, "um wen es sich handelte". 4.4 Hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperre macht der Gesuchsteller Folgendes geltend: 4.4.1 Der Eidg. UR habe am 14. Dezember 1994 eine Akteneditionsverfügung erlassen. Darin sei die Bank E.________ aufgefordert worden, dem Eidg. UR Informationen zu erteilen bzw. Konten- und Geschäftsunterlagen herauszugeben. Zwar habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 1995 abgewiesen. Die Bank E._____