Die "Zustände in der Polizeikaserne Zürich" (wo der erste Teil der Untersuchungshaft vollzogen wurde) seien als "psychische Folter" zu qualifizieren (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes). Die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass die Verhaftung des Gesuchstellers unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Zwar sei es gelungen, "den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten". "Eingeweihte Kreise" hätten jedoch sofort erkennen können, "um wen es sich handelte".