Das Entschädigungsverfahren vor den kantonalen Behörden sei bei Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Entschädigungsbegehrens gegen den Bund (am 18. September 2002) noch hängig gewesen. 4.3 Er, der Gesuchsteller, sei während der 101 Tage dauernden Untersuchungshaft daran gehindert worden, seine Unternehmen (C.________AG und D.________AG) zu führen. Dadurch sei die Markteinführung neuer Produkte gescheitert. Die Vermögenssperre habe es ihm sodann verunmöglicht, finanzielle Mittel für die Unternehmen einzusetzen, "soweit dies überhaupt noch nach der Untersuchungshaft genützt hätte". Dadurch sei seine wirtschaftliche Existenz "vollständig und nachhaltig ruiniert" worden.