Aufgrund einer Teilrechtskraftbescheinigung des Obergerichtes habe der Gesuchsteller am 22. Oktober 2001 seine zuvor gesperrten Vermögenswerte abheben können. 4.2.3 Im Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 sei dem Gesuchsteller eine Frist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche angesetzt worden. Am 29. November 2001 habe der Gesuchsteller vom Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 18 Mio. sowie eine Genugtuung von CHF 1,8 Mio. verlangt. Das Entschädigungsverfahren vor den kantonalen Behörden sei bei Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Entschädigungsbegehrens gegen den Bund (am 18. September 2002) noch hängig gewesen.