Ein Drittel der Kosten der Untersuchung (A.________) und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Obergericht dem Gesuchsteller auferlegt. Eine gegen das Kostendispositiv des obergerichtlichen Urteils erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde habe das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aufgrund einer Teilrechtskraftbescheinigung des Obergerichtes habe der Gesuchsteller am 22. Oktober 2001 seine zuvor gesperrten Vermögenswerte abheben können.