Gleichzeitig habe das Bezirksgericht die Einziehung der bei einer Bank gesperrten Vermögenswerte des Gesuchstellers angeordnet. Auf Berufung hin sei das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich am 26. Juni 2001 auf verschiedene Anklagepunkte nicht eingetreten. Insbesondere sei der Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung im April 2000 als verjährt erachtet worden. Von der Anklage des betrügerischen Konkurses sei der Gesuchsteller freigesprochen worden. Gleichzeitig habe das Obergericht die Sperre von Vermögenswerten aufgehoben. Ein Drittel der Kosten der Untersuchung (A.___