Im separaten Verfahren A.________ habe die BAK III am 21. Juni 1999 die Untersuchung teilweise eingestellt, im anderen Teil sei Anklage erhoben worden. Auf Antrag des Gesuchstellers habe der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich entschieden, dass die Kosten der (teilweise) eingestellten Untersuchung (im Verfahren A.________) auf die Staatskasse zu nehmen seien, auf ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers sei der Einzelrichter nicht eingetreten. Ein dagegen eingeleitetes Rekursverfahren habe das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.