Hingegen seien die dem Gesuchsteller (im Verfahren ETHZ) auferlegten Untersuchungskosten (zwei Zehntel von CHF 150'444.95) auf die Staatskasse zu nehmen und dem Gesuchsteller sei für die eingestellte Untersuchung, soweit sie von den Zürcher Behörden geführt wurde, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) den vom Gesuchsteller dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 abschrieb (unter Berufung auf das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 8.November2000). 4.2.2 Im separaten Verfahren A._____