Auf diverse Rechtsmittel des Gesuchstellers hin habe der Einzelrichter am 29. September 2000 entschieden, dass auf die Anträge des Gesuchstellers, die Vermögenssperre sei aufzuheben, die Haftkaution sei zurückzuzahlen, und es sei ihm vom Kanton Zürich Schadenersatz zu leisten, nicht eingetreten werde. Hingegen seien die dem Gesuchsteller (im Verfahren ETHZ) auferlegten Untersuchungskosten (zwei Zehntel von CHF 150'444.95) auf die Staatskasse zu nehmen und dem Gesuchsteller sei für die eingestellte Untersuchung, soweit sie von den Zürcher Behörden geführt wurde, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus der Staatskasse zuzusprechen.