UR "getäuscht". Über das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 3. November 1994 habe der Eidg. UR entschieden, der nicht als unabhängiger Haftrichter im Sinne der EMRK angesehen werden könne. Während der anschliessenden Voruntersuchung habe auch der Eidg. UR das Verfahren verzögert. Die erste Einvernahme des Gesuchstellers habe erst am 21. November 1994 stattgefunden. 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, die BAK III habe am 8. November 1996 (nach der am 22. April 1996 erfolgten Delegation der Strafuntersuchung an die zürcherischen Behörden) die Verfahren ETHZ und A.________ getrennt.