Die Bundesanwältin habe die Akten zu wenig studiert, notwendige Befragungen nicht durchgeführt, vorläufige Beweisergebnisse falsch gewürdigt, dem Gesuchsteller die Akteneinsicht verweigert, unzulässige Verhörmethoden angewendet, kein ordentliches Protokoll geführt, dem Verteidiger die Anwesenheit bei Einvernahmen verweigert, das Verfahren verschleppt und willkürliche verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 (und in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994) habe die Bundesanwältin ausserdem auf zu tiefen Wertangaben bezüglich der fraglichen EDV-Anlage beharrt und den Eidg. UR "getäuscht".