4. (Sachdarstellung und Vorbringen des Gesuchstellers) 4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Entschädigung und Genugtuung zunächst mit allgemeinen Verfahrensfehlern des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Bundesanwältin habe die Akten zu wenig studiert, notwendige Befragungen nicht durchgeführt, vorläufige Beweisergebnisse falsch gewürdigt, dem Gesuchsteller die Akteneinsicht verweigert, unzulässige Verhörmethoden angewendet, kein ordentliches Protokoll geführt, dem Verteidiger die Anwesenheit bei Einvernahmen verweigert, das Verfahren verschleppt und willkürliche verfahrensleitende Verfügungen erlassen.