Der erlittene Schaden bzw. die immaterielle Unbill sind vom Gesuchsteller nachzuweisen und zu substanziieren. Die Höhe der Genugtuung hängt von der Schwere des erlittenen "tort moral" ab ( BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218 mit Hinweisen). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Angeschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat ( Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). 3.3 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbsausfalles auf die konkrete Einkommenssituation des Betroffenen im Zeitpunkt des schädigenden Kausalereignisses abzustellen.