Art. 122 Abs. 1 BStP gestützten Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der fraglichen prozessualen Massnahmen sowie ein durch sie bewirkter (kausaler) und erheblicher Nachteil. Es kann sich dabei auch um rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft) handeln, die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unverschuldet erweisen. Die Entschädigung kann sowohl den Ersatz des verursachten Vermögensschadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung für schwerwiegende immaterielle Nachteile umfassen. Der erlittene Schaden bzw. die immaterielle Unbill sind vom Gesuchsteller nachzuweisen und zu substanziieren.