Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als strafrechtlich unverschuldet erweist. Art. 5 Ziff. 5 EMRK bezieht sich ausschliesslich auf den Fall rechtswidriger Haft. Anspruch auf Entschädigung besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn eine der Bestimmungen des Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK verletzt worden ist oder entsprechende Regeln des nationalen Rechts missachtet wurden.