Ab 22. April 1996 ging die Verfahrenshoheit hingegen an die kantonalen Behörden über. Soweit vom Gesuchsteller geltend gemacht wird, es sei ihm ein Schaden entstanden, indem die kantonalen Behörden ab 22. April 1996 (insbesondere nach den Verfahrenseinstellungen) die Vermögenssperre weiter aufrecht erhielten, ist dafür nicht der Bund, sondern der Kanton Zürich verantwortlich und passivlegitimiert. 3. (Haftungsgrundlage) 3.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden.