Weder hatten die kantonalen Behörden im damaligen Zeitpunkt die Verfahrenshoheit, noch waren sie für Haftanordnungen oder Haftentlassungen zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Haft in zürcherischen Gefängnissen vollzogen wurde. Am 29. Mai 1995 erliess der Eidg. UR eine Vermögenssperre. Für allfällige Entschädigungsansprüche wegen Nachteilen infolge dieser Zwangsmassnahme (zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996) ist somit der Bund passivlegitimiert. Ab 22. April 1996 ging die Verfahrenshoheit hingegen an die kantonalen Behörden über.