Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend Eidg. UR) eröffnete am 4. November 1994 die Voruntersuchung. Am 22. April 1996 verfügte das EJPD die Überweisung der Strafuntersuchung an die Justizbehörden des Kantons Zürich. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Untersuchungshaft unter der alleinigen Verfahrensherrschaft des Bundes angeordnet und (bis zur Haftentlassung) fortgesetzt. Weder hatten die kantonalen Behörden im damaligen Zeitpunkt die Verfahrenshoheit, noch waren sie für Haftanordnungen oder Haftentlassungen zuständig.