Nach der Delegation der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden geht die Verfahrensherrschaft an die kantonale Strafjustiz über. Dies gilt auch für die Bestätigung und Fortführung von Zwangsmassnahmen, die zuvor noch von den Bundesbehörden angeordnet worden waren. Für Zwangsmassnahmen, die (nach erfolgter Delegation des Verfahrens) von den kantonalen Behörden angeordnet oder aufrecht erhalten wurden, ist die Eidgenossenschaft nicht entschädigungspflichtig (vgl. BGE 126 IV 203 E. 3 S. 207; 119 IV 92 E. 2f S. 99, je mit Hinweisen). 2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein.