2. Der Gesuchsteller begründet sein Entschädigungsbegehren mit Nachteilen, die er durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft und Vermögenssperre) erlitten habe. 2.1 Für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren gegen die Eidgenossenschaft sind (trotz erfolgter Delegation der Strafuntersuchung vom Bund an den Kanton) die Bundesbehörden zuständig, soweit die beanstandeten strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter der Verfahrensherrschaft der Bundesstrafjustiz angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nach der Delegation der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden geht die Verfahrensherrschaft an die kantonale Strafjustiz über.