Wer im Rahmen eines Bundesstrafprozesses durch Untersuchungshaft oder andere prozessuale Massnahmen Nachteile erlitten hat, kann allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche mittels eines begründeten Gesuches (über die Eidgenössische Untersuchungsrichterin) bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend machen. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer zur Entscheidung vor (Art. 122 Abs. 3 BStP).