1. Dem Angeschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf dessen Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP). Analoges gilt auch für Zwangsmassnahmen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP). Wer im Rahmen eines Bundesstrafprozesses durch Untersuchungshaft oder andere prozessuale Massnahmen Nachteile erlitten hat, kann allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche mittels eines begründeten Gesuches (über die Eidgenössische Untersuchungsrichterin) bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend machen.