F. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2003, dem Gesuchsteller sei keine Haftentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen schliesst sie sich den Anträgen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin an. Am 27. Januar 2003 replizierte der Gesuchsteller. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin liess sich am 17. Februar 2003 zur Replik vernehmen. Am 2. April 2003 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft ein. Die Kammer zieht in Erwägung: