E. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002, es sei X.________ eine Entschädigung (Genugtuung) von CHF 15'150.-- (nebst Zins) zuzusprechen. Die von ihm in Rechnung gestellten "Anwaltskosten vom 30. August 1994 bis 4. November 1994" seien "in reduziertem Ausmass zu entschädigen, soweit sie im Einzelnen nachgewiesen werden".