D. Mit Eingaben an die Eidgenössische Untersuchungsrichterin vom 31. Juli 2001 und 2. Juli 2002 erhob X.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung. Am 18. September 2002 stellte X.________ bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes ein begründetes (133 Seiten umfassendes) Entschädigungsgesuch. Er beantragt darin, die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe ihn mit CHF 77'336'432.49 (nebst Zins) zu entschädigen und ihm eine eine Genugtuung von CHF860'000.-- (nebst Zins) auszurichten.