B. Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. August 1994 wurde X.________ in Zürich festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. November 1994 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Angeschuldigten. Am 8. Dezember 1994 verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Haftentlassung von X.________ gegen eine Kaution von CHF 5'000.--. Mit Verfügung vom 22. April 1996 delegierte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Strafuntersuchung an die Strafjustizbehörden des Kantons Zürich.