A. Am 11. August 1994 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X.________ (und Mitbeteiligte) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, er habe sich bei der Beschaffung einer Computeranlage für die ETH Zürich (Sachverhaltskomplex ETHZ) sowie als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firmen A.________AG und B.________AG (Sachverhaltskomplex A.________) strafbar gemacht (Korruption, Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, betrügerischer Konkurs etc.).