{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für erlittene Nachteile prozessualer Zwangsmassnahmen (unter der Verfahrensherrschaft der Bundesjustizorgane) eine Genugtuung von pauschal CHF 30'000.-- zuzusprechen ist. Hinzu kommt ein Entschädigungsanspruch von pauschal CHF 15'000.-- für (noch nicht rechtskräftig beurteilte) Verteidigungskosten. Im Mehrbetrag ist das Gesuch um Genugtuung und Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDie Gerichtskosten sind im Verhältnis des Prozessausgangs zu verteilen (vgl.\nArt. 156 Abs. 1 und 3 OG). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr kleinen Teil durchgedrungen ist, wäre ihm grundsätzlich der überwiegende Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Anderseits wäre ihm eine (reduzierte) Parteientschädigung in etwa derselben Höhe zuzusprechen (vgl.\nArt. 159 Abs. 3 OG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, sowohl auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr als auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. September 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}