{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nZwar macht der Gesuchsteller geltend, die Vermögenssperre habe es ihm verunmöglicht, die blockierten finanziellen Mittel (als Aktionärsdarlehen) für seine Firmen einzusetzen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sperre der bei der Bank E.________ deponierten Vermögenswerte zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996 zum Ruin seiner Firmen oder zu anderen kausalen Vermögensschäden geführt hätte. Der Gesuchsteller macht geltend, die vorgängige Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) sei für die Liquiditätsprobleme seiner Firmen ursächlich gewesen und habe bereits \"desaströse\" Folgen nach sich gezogen. Die spätere Vermögenssperre habe nur eine Rolle gespielt, soweit der Einsatz liquider Mittel (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft) \"überhaupt noch genützt hätte\". Er behauptet jedoch mit Recht nicht, dass während seiner Inhaftierung bereits eine Vermögenssperre bestanden hätte. Im Übrigen umfasste die Vermögenssperre vom 29. Mai 1995 nach eigener Darlegung des Gesuchstellers (neben Wertschriften und Treuhandanlagen) nur bescheidene Barmittel (nämlich knapp CHF 40'000.--). Es wird nicht dargetan, wie der geltend gemachte dramatische kurzfristige Liquiditätsbedarf der beiden Firmen damit hätte gedeckt werden können. Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsteller, wenn er an anderer Stelle geltend macht, er habe die blockierten Vermögenswerte gar nicht als Aktionärsdarlehen sondern für private Börsengeschäfte einsetzen wollen, und für angeblich entgangene Börsengewinne CHF 600'000.-- Schadenersatz verlangt. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeordneten Vermögenssperre und dem geltend gemachten Firmenruin dargetan.\n6.3.5 (Anwaltskosten)\nDer Gesuchsteller stellt nicht nur seine \"Anwaltskosten im Strafverfahren\" in Rechnung, sondern auch noch die Anwaltskosten der C.________AG und der D.________AG. Letztere werden sogar zwei Mal geltend gemacht, nämlich sowohl unter dem Titel \"VI. Anwaltskosten der Gesellschaften\", als auch unter dem Titel \"XI. weitere Anwaltskosten des Klägers\". Da der Gesuchsteller Anwaltskosten der Firmen als Schulden übernommen habe, seien ihm diese als Schaden zu ersetzen.\n6.3.5.1 Es kann offen bleiben, ob privat übernommene Schulden von konkursiten Firmen überhaupt einen entschädigungspflichtigen Schaden darstellen können. Wie bereits dargelegt, besteht kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Firmenkonkurs und den von den Bundesbehörden angeordneten Zwangsmassnahmen.\n6.3.5.2 Soweit die kantonalen Instanzen bereits über die Kosten der Offizialverteidigung rechtskräftig entschieden haben, können auch die Verteidigungskosten des Gesuchstellers nicht (nochmals) als Schaden in Rechnung gestellt werden. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hat das Obergericht (im Verfahren A.________) bereits über die Kosten- und Entschädigungsfragen des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (inklusive Kosten der Offizialverteidigung) rechtskräftig entschieden. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens. Anders sieht es bei den Verteidigungskosten aus, die noch vor der Bewilligung der Offizialverteidigung unter der Verfahrenshoheit des Bundes angefallen sind. In seinem Urteil 8G.38/2000 vom 8. November 2000 (Erwägung 3) hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes denn auch erwogen, dass für die betreffenden entschädigungspflichtigen Verfahrenskosten der Bund verantwortlich sei.\n6.3.5.3 Unbestrittenermassen wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. November 1994 als Offizialverteidiger eingesetzt, nachdem er bereits seit 30. August 1994 (Inhaftierung des Gesuchstellers) privat mandatiert gewesen sei. Nach dem Gesagten sind die ausgewiesenen Honorarrechnungen für die Verteidigung des Gesuchstellers zwischen dem 30. August und dem 4. November 1994 zu entschädigen.\nDer Gesuchsteller stellt für die Verteidigung zwischen 30. August und 30. September 1994 CHF 22'690.-- in Rechnung, für die Zeit zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 CHF 11'136.--, insgesamt also CHF 33'826.--. Dieser Betrag erscheint für reine Verteidigungskosten im Zeitraum von gut zwei Monaten sehr hoch und wird im Gesuch nicht näher begründet. In den (als Anhang zur Replik) eingereichten Klientenkontoblättern wird nicht unterschieden zwischen Verteidigungskosten einerseits und anwaltlichen Leistungen bzw. Barauslagen im Interesse der beiden Gesellschaften anderseits. Ein Grossteil der verbuchten Leistungen erfolgte offensichtlich unmittelbar im Auftrag bzw. im Interesse der Gesellschaften. Ob tatsächlich ein Drittel der fakturierten Bemühungen zwischen 30. August und 30. September 1994 bzw. die Hälfte der Bemühungen zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 auf die Verteidigung des Gesuchstellers entfielen, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht verifizieren. Bei dieser Sachlage ist die geschuldete Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie wird auf CHF 15'000.-- festgelegt.\n6.3.6 (Diverses)\nDie zusätzlich noch veranschlagten \"Kosten der Geldbeschaffung\" bzw. der \"Verlust beim Verkauf von privatem Vermögen\" stellen keinen entschädigungspflichtigen Schaden dar, der unmittelbar auf Zwangsmassnahmen der Bundesbehörden zurückgeführt werden könnte.\n"}